Steuerfreie Zuwendungen sind in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiger Motivationsfaktor für Arbeitnehmende. Auch Unternehmen profitieren durch die Absetzbarkeit vieler Maßnahmen. Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner informieren über die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Gutscheine und Geldkarten
- Reisekostenerstattungen und Fahrberechtigungen
- Privatnutzung von Firmengeräten, Dienst- und Firmenwagen oder Fahrrädern
- Steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Erstattung von Umzugskosten
- Steuer- und abgabenfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- Mitarbeiterbeteiligungen
- Steuerfreie Zuwendungen: Motivationsboost für Arbeitnehmende
- Steuerberatung für steuerfreie Zuwendungen
Das Wichtigste in Kürze
- Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge erhöhen die Motivation Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und sparen Steuern.
- Häufige Sachbezüge sind Fahrberechtigungen und Gutscheine.
- Auch speziellere Sachbezüge wie Gesundheitsförderung oder Umzugskosten sind oftmals steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gutscheine und Geldkarten
Bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich werden Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug angesehen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Dazu gehören im Vorhinein bezahlte geldwerte Vorteile wie beispielsweise:
- Essensmarken
- Tankkarten
- Gutscheinkarten für Fitnessstudios oder Kinos und Theater
- Zeitungsabos
- Büchergutscheine
Reisekostenerstattungen und Fahrberechtigungen
Unabhängig von der Art des Verkehrsmittels können Fahrkostenerstattungen mit 0,35 Euro pro Kilometer oder den tatsächlichen (höheren) Ist-Kosten abgeglichen werden. Nach oben begrenzt sind Reisekostenerstattungen in der Höhe, wie sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin als Werbungskosten anerkannt würden.
Die Zurverfügungstellung von Fahrkarten wie Job-Ticket oder BahnCard ist, sofern es sich um Fahrkarten für den Personennahverkehr handelt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei gelten dennoch einige Einschränkungen wie die Art der Strecke und des Transportmittels.
Privatnutzung von Firmengeräten, Dienst- und Firmenwagen oder Fahrrädern
Auch Firmengeräte wie Computer, Laptops oder Handys können steuer- und sozialversicherungsfrei privat benutzt werden. Dazu muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Mieter bzw. die Mieterin oder der Leasingnehmer bzw. die Leasingnehmerin der Hard- und Software sein. Auch Geräte wie Monitore und Tastaturen sowie Router, Taschen und Zubehör sind von dieser Regelung betroffen.
Die private Nutzung von Dienst- und Firmenwagen ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Besondere Bestimmungen gibt es insbesondere bei Nutzung Elektro- oder Hybridfahrzeugen, die steuerlich bevorteilt sind. Ihre Steuerberatung in Meiningen Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner in unterstützt Sie gerne bei der Klärung von Details.
Steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Erstattung von Umzugskosten
Bis zu einer Höhe von 600 Euro im Jahr können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kosten für die Gesundheitsförderung je Mitarbeiter und Mitarbeiterin als Betriebsausgabe absetzen und unterliegen auch auf Arbeitnehmerseite keinerlei Abgaben. Auch Umzugskosten können Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Fall einer beruflichen Veranlassung, beispielsweise durch Versetzung oder bei Anordnung einer Rufbereitschaft ohne Steuerpflicht ersetzt werden.
Steuer- und abgabenfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Abhängig vom Tag und der Uhrzeit der Zuschläge können zwischen 25 % und 150 % der Grundvergütung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin steuerfrei ausbezahlt werden. Ihre Steuerberatung in Gotha berät Sie gerne zu den verschiedenen Optionen und Möglichkeiten, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen steueroptimiert entlohnen.
Mitarbeiterbeteiligungen
Eine weitere, moderne Variante der Entlohnung ist die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen als Bestandteil des Lohns. Bis zu einer Höhe von 1.440 Euro jährlich sind Mitarbeiterbeteiligungen steuerfrei, sofern sie allen Angestellten angeboten wird, die mindestens ein Jahr im Unternehmen arbeiten. Die Steuerberatung in Weimar berät Sie gern umfassend zu diesem Thema.
Steuerfreie Zuwendungen: Motivationsboost für Arbeitnehmende
Bei herkömmlichen Gehaltserhöhungen bleibt oft nur die Hälfte übrig: Die Steuern und Abgaben machen einen Gutteil der Bezahlung aus. Der deutsche Gesetzgeber definiert unterschiedliche Optionen, wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen steuerfreie Zuwendungen von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten können. Diese umfassen beispielsweise Essensmarken bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich oder auch Fahrkarten und die Privatnutzung von diversen Firmengeräten. Eine aktuelle Möglichkeit ist zudem die Gewährung einer abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie: Bis zu einer Höhe von 3.000 Euro können steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausbezahlt werden.
Generell versprechen steuerfreie Zuwendungen eine erhöhte Motivation und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind solche Boni immer ein willkommenes Mittel, um Arbeitnehmende zu finden und halten zu können.
Steuerberatung für steuerfreie Zuwendungen
Unsere Steuerberatung in Jena, Meiningen, Gotha und Weimar hilft Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zu steuerfreien Zuwendungen haben. Zudem unterstützen wir Sie jederzeit gern bei der Abrechnung dieser Leistungen. Kontaktieren Sie uns.
Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater: Wir sind Ihr Steuerberater in Jena, Meiningen, Weimar und Gotha. Bei Fragen zu unseren Leistungen und Newsbeiträgen würden wir uns über Ihre Kontaktanfrage sehr freuen.
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