Die Corona-Pandemie ist eine Krise und große Belastung für alle Betroffenen. Das ist nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich der Fall. Gerade für Unternehmen geht es oftmals um die nackte Existenz. Daher hat die Bundesregierung die Neustarthilfe mit Eigenkapitalzuschuss und verschiedene Überbrückungshilfen veranlasst, welche 2021 erweitert und verlängert wurden. Becherer Carl Scherf und Partner mbB Steuerberater unterstützen Sie mit den wichtigsten Informationen rund um die Antragsstellung.
Wer kann die Hilfe beantragen?
Die Krise betrifft die gesamte Wirtschaft: von Soloselbstständigen über den Mittelstand bis zu großen Konzernen. Die Pandemie erfordert Maßnahmen, die Schließungen von Geschäften und Einrichtungen bedingen. Das wirkt sich auf viele Bereiche negativ aus und führt zu Gewinnverlust und Einbußen.
Eine Überbrückungshilfe ist von der Bundesregierung als finanzielle Unterstützung und Wirtschaftshilfe während der Pandemie gedacht. Diese gewährt das Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) Unternehmen, bei denen ein starker Umsatzeinbruch aufgrund der Krise zu verzeichnen ist, seit 2020 als Neustarthilfe mit Eigenkapitalzuschuss sowie Überbrückungshilfe II und III. Die Unterstützung betrifft die Übernahme eines Teils der Fixkosten, entsprechend der anfallenden Betriebsausgaben und die Abschlagszahlungen.
Mit der Überbrückungshilfe II werden kleine und mittlere Betriebe für die Deckung der Fixkosten unterstützt. Anspruchsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, Freiberufliche und Soloselbstständige aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro, die im Inland tätig sind, wenn diese einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben.
Dazu zählen Gastronomie, Hotelbranche, Einzelhandel, Kultur- und Veranstaltungsbranche, Reisebranche, Pyrotechnikbranche und Großhandel. Ebenso zählen gemeinnützige Unternehmen dazu, die während der Pandemie Umsatzeinbußen ab 30 Prozent verzeichnen mussten. Sie erhalten Zuschüsse, wenn sie antragsberechtigt sind.
Wie beantragt man eine Überbrückungshilfe III?
Bei einer Corona-Hilfe handelt es sich um Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Die Antragsstellung beim Ministerium kann direkt oder durch einen prüfenden Dritten erfolgen, jedoch nur durch berechtigte Personen, so durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, einen Anwalt bzw. eine Anwältin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin.
Betriebe, die die Überbrückungshilfe III auf der Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe beantragen, müssen darüber hinaus ungedeckte Fixkosten und Verluste nachweisen. Der beauftragte Steuerberater oder die Steuerberaterin wiederum hat alle fixen Betriebskosten zu prüfen und zu bestätigen. Dafür sind vorgeschriebene Nachweise notwendig, so der Gesellschaftsvertrag oder ein Körperschaftsteuerbescheid. Bereits bewilligte Fördermittel müssen ebenfalls angeführt werden.
Folgende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt:
Checkliste für alle erforderlichen Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregisternummer
- Gesellschaftsvertrag
- Angaben zu allen verbundenen Unternehmen
- Steuernummer
- Einkommensbescheid
- Bewilligungsbescheid über weitere Mittel oder Soforthilfen
Checkliste zur Antragsberechtigung
- Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden
- Angaben zum Jahresdurchschnitt der Beschäftigten bei stark saisonal schwankenden Beschäftigtenzahlen
- Voranmeldungen oder Summen- und Saldenlisten der Buchhaltungskosten
- Voranmeldungen bei Unternehmensgründung
Dazu sind weitere Angaben über die förderfähigen Kosten notwendig oder Unterlagen zur Gewinnermittlung. Auch die betrieblichen Verträge müssen übermittelt werden, die 2020 geschlossen wurden, darunter:
- Miet- und Pachtverträge
- Mietverträge über bewegliche Gegenstände
- Kredit- oder Darlehensverträge
- Leasingverträge, Versicherungen
- Abos oder Lizenzverträge.
Darüber hinaus müssen antragsberechtigte Unternehmen nachweisen, ob vor dem Beginn der Pandemie bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen.
Was verbessert sich durch die Überbrückungshilfe?
Durch die Abschlagszahlungen erhalten Betriebe die wichtigsten Fixkosten erstattet, wodurch der Betrieb in seiner Tätigkeit oder trotz seiner durch die pandemiebedingten Schließung weiter existieren kann. Dazu gehören unter anderem folgende Kosten:
- Miete und Pachten
- Fahrzeugmiete und Maschinenmiete (für betriebliche Nutzung)
- Hygienemaßnahmen
- Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung
- Reinigung
- Telekommunikation
- Müllentsorgung
- Kfz-Steuer (gewerbliche genutzte Fahrzeuge)
- Personalkosten
- Steuerberater
- Kurzarbeitspauschale
Darüber hinaus werden aber auch Kosten für eine Modernisierung, Renovierung oder einen Umbau übernommen, die allen pandemiebedingten Hygienekonzepten in Höhe bis zu 20.000 Euro entsprechen. Für Händler und Händlerinnen wiederum, die auf verderblicher Ware während des Lockdowns sitzenblieben, kommt der Staat in Höhe des Wertverlustes auf.
Welche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gibt es bei Fragen zur Corona-Hilfe?
Der Antrag auf Überbrückungshilfe III darf nur von zugelassenen Personen gestellt werden. Dazu gehören:
- Steuerberater und Steuerberaterinnen
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Bewilligt wird der Antrag vom Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und von den Bewilligungsstellen der Bundesländer, die auch die Auszahlung des Geldes übernehmen. Nachträglich müssen Steuerberater und Steuerberaterinnen eine Schlussabrechnung erstellen. Eine Rückzahlung droht für Unternehmen, wenn mehr Hilfe geleistet wurde als die Abschlusszahlen aufweisen. Mehr Informationen erhalten Sie im Rahmen einer umfassende Beratung durch uns: Becherer Carl Scherf und Partner mbB Steuerberater.
Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater: Wir sind Ihr Steuerberater in Jena, Meiningen, Weimar und Gotha. Bei Fragen zu unseren Leistungen und Newsbeiträgen würden wir uns über Ihre Kontaktanfrage sehr freuen.
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