Viele kaufen oder bauen ein Haus oder eine Wohnung, um nachhaltig über einen Vermögensbaustein zu verfügen. Ob dies in Ihrem Fall Sinn macht, prüfen Sie am besten mit uns als Ihrem Steuerbüro, denn diese Entscheidung muss gut durchdacht sein.
Bei einem Hausbau oder dem Erwerb einer Eigentumswohnung verschenken viele Geld, welches Sie einfach hätten geltend machen können. Grundlegend müssen Sie wissen, ob Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen wollen – davon hängt Ihre weitere Besteuerung ab. Doch egal, ob Sie Ihre Immobilie weitervermieten oder selbst nutzen wollen, können Sie schon beim Kauf darauf achten, inwieweit Sie die Nutzungsdauer als Abschreibungssatz geltend machen. Achten Sie in jedem Fall auf Sonderregelungen, denn hier gibt es zahlreiche Lücken, mit denen Sie viel Geld sparen können. Liegt ihre Immobilie etwa in einem Sanierungsgebiet, können Sie sogar bei Eigennutzung von Sonderausgabenabzügen steuerlich profitieren. Trotz dass die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, gibt es viele Ausnahmeregelungen, wie Sie in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen können. Geben Sie dafür uns, dem Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater, möglichst umfangreiche Informationen über Ihr Gebäude, etwa über den Zustand oder die Lage. Wir finden die beste steuerliche Lösung für Sie.
Falls Sie eine Eigentumswohnung oder Ihr Haus verkaufen wollen, achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Immobilie die letzten 3 Jahre ausschließlich und durchgehend selber zu Wohnzwecken genutzt haben. Falls Sie diese 3-Jahres-Frist der Eigennutzung nicht beachten, wird möglicherweise die volle Steuerpflicht bei der Veräußerung fällig. Andererseits sind Sie erst nach 10 Jahren bei der Veräußerung steuerbefreit, falls Sie Ihre Immobilie vermieten. Tipp: Eine Ausnahme gilt dann, wenn Ihr Kind in der Wohnung lebt, solange dabei noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht – dies wird vom Finanzamt als Eigenbedarf gewertet.
Die Gewinnermittlung bei Selbstständigen erfolgt über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine Bilanz. Freiberufler können immer freiwillig eine EÜR einreichen. Gewerbetreibenden dagegen sind bilanzierungspflichtig bei mehr als 60.000 € Gewinn, bzw. 600.000 € Umsatz. Bilanzen sollten, aufgrund der komplizierten Rechtslage, besser von Ihrem Steuerberater angefertigt werden – wir von der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater, helfen Ihnen gern dabei. Wichtig ist, gemeinsam die günstigste Form der Deklaration zu finden. Es gibt viele Möglichkeiten, daher ist steuerlicher Rat von Profis immer sinnvoll, um einiges an Steuern zu sparen.
Abschreibungen sind eine kleine Kunst. Doch diese zu beherrschen und anzuwenden bedeutet, viele Steuern sparen zu können. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) sind, kann man über ihre Nutzungsdauer abschreiben, wobei diese als Abschreibung verbuchte Summe Ihre Gewinnsteuer um eben diesen Betrag senkt – sie dieses Geld also behalten dürfen. Es gibt einige Möglichkeiten, Ihre Abschreibungen zu optimieren – fragen Sie uns!
Diese Möglichkeit lohnt sich bei steuermindernden Neuanschaffungen preisintensiver Investitionsgüter. Damit können Sie mehrere Jahre vor deren Erwerb dafür steuermindernde Rücklagen bilden. Diese können bis zu 40% der Anschaffungskosten betragen. Damit können Sie zunächst viel bares Geld sparen. Allerdings müssen Sie das Investitionsgut innerhalb einer gewissen Frist anschaffen, sonst werden diese Rücklagen rückwirkend versteuert. Dieses Vorgehen der Nutzung des IAB ist aber eine ideale Methode, um in der Ansparphase für die Investition Steuern zu sparen.
Unter gewissen Umständen können Sie sogar GWG’s, also Güter im Wert von bis zu 800,00 €, abschreiben. Bei Anschaffungskosten bis 250,00 € können Sie sich aussuchen, ob Sie das GWG sofort oder über die betriebliche Nutzungsdauer abschreiben. Liegt der Wert des GWG über 250,00 €, können Sie neben dem Sofortabzug auch die Poolabschreibung wählen. Es gibt bei allen Möglichkeiten Vor- und Nachteile. Sprechen Sie daher am besten mit uns als Ihrem Steuerberater darüber, welche Möglichkeit für Sie und Ihr Unternehmen geeigneter wäre.
Eine weitere Möglichkeit, die viele Unternehmer leider nicht kennen und damit dem Staat mehr Geld überlassen als sie eigentlich müssten, ist die Sonderabschreibung. Das bedeutet, dass Sie zusätzlich zur normalen Abschreibung weitere 20% der Anschaffungskosten gesondert abschreiben können. Sie müssen dazu dem Finanzamt lediglich nachweisen, dass Sie das Wirtschaftsgut in den ersten beiden Jahren zu 90% betrieblich nutzen. Sehr häufig wird diese Methode bei Betriebskraftfahrzeugen angewandt. Der entsprechende Nachweis muss dabei über das Führen eines Fahrtenbuchs mitsamt sämtlichen Belegen erbracht werden.
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen anbieten und nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind Sie rechtlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Kleinunternehmerregelung bedeutet, weniger als 17.500 € Umsatz pro Jahr zu machen – dies wäre durchaus zu überlegen, wenn Sie Ihren Betrieb lediglich im Nebenerwerb führen oder als Einzelunternehmer im ersten Jahr nicht viele Umsätze erwarten. Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass Sie aber auch keine gezahlte Umsatzsteuer geltend machen können. Hier ist zu überlegen, gerade bei Investitionen in der Anfangszeit eben doch nicht diese Regelung in Anspruch zu nehmen und den Vorsteuerabzug zu nutzen – hier sollten Sie vorher genau durchkalkulieren und Ihr Vorhaben mit dem Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater besprechen (mehr dazu im Artikel über die Checkliste bei Selbstständigkeit). Gewerbesteuer fällt erst bei einem Gewinn ab 24.500 € im Jahr an. Jede Kommune setzt ihren Hebesatz für Gewerbesteuer selbst fest (und Umsatz bedeutet natürlich nicht Gewinn). Daher ist die Standortwahl für Ihr Unternehmen auch ein zu beachtender steuerlicher Faktor. Sie können durchaus mehr Einnahmen erzielen als 24.500 €, wenn Sie diesen Betrag entsprechen mit Betriebsausgaben ausgleichen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie alles, also jede kleine Rechnung, geltend machen. Selbst wenn Sie nur einige Stifte für Ihr Büro kaufen – geben Sie dies als Betriebsausgaben an! Kleinvieh macht auch Mist und manchmal entscheiden am Ende des Betriebsjahres nur wenige Euro über Ihre Besteuerung. Die Gewebesteuer gilt bei der Gewinnermittlung nämlich als großer Unsicherheitsfaktor. In jedem Fall helfen wir von der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater Ihnen gern bei der für Sie optimalen Kalkulation.
Bei der Nutzung eines Kfz zu beruflichen Zwecken haben Sie mehrere Möglichkeiten. Welche Methode für Ihre Steuerersparnis am günstigsten ist, hängt entscheidend von der Häufigkeit und Art und Weise der Nutzung ab.
Wenn Sie Ihr Kfz überwiegend privat nutzen und sich dieses nicht im Unternehmensvermögen befindet, können Sie auch lediglich Betriebsausgaben angeben.
Obwohl Sie in diesem Fall selbstverständlich keine Vorsteuer geltend machen können, fallen auf der anderen Seite aber auch keine Steuern für den Eigenverbrauch für Sie an.
Das ist bei einer betrieblichen Nutzung von bis zu 50 % möglich. Vor allem wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren für einige tausend Euro verkaufen, profitieren Sie von dieser Möglichkeit. Beim Privat-Pkw fließt der Verkaufserlös nämlich in Ihre Tasche und der Fiskus geht leer aus. Sie sollten sich allerdings nicht mit der mickrigen Reisekostenpauschale von 0,30 Euro pro betrieblich gefahrenen Kilometer begnügen. Rechnen Sie einfach aus, wie hoch die tatsächlichen Kilometerkosten sind. Meist liegen diese weit über der Pauschale. Setzen Sie diese ab, wir beraten Sie gern.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Vorteil besteht darin, dass Sie zahlreiche privaten Pkw-Kosten anteilig absetzen können, z.B. Abschreibungen, die Kfz-Steuer- und Versicherung, Inspektionen, Tankrechnungen, laufende Kosten etc. Der Nachteil ist, dass Sie und andere Kfz-Nutzer genauestens jede dienstliche Fahrt penibel notieren müssen, mit:
Kfz-Nutzer genauestens jede dienstliche Fahrt penibel notieren müssen, mit:
Auch private Fahrten müssen Sie angeben, wenn auch nur die gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt ist dabei oftmals hinterher und bohrt gern nach, wenn für deren Ermessen etwas nicht eindeutig notiert ist. Dazu sollten Sie jeden Tankbeleg oder Reparaturquittung aufheben. Beachten Sie, dass lücken- oder fehlerhafte Fahrtenbücher Sanktionen des Finanzamts nach sich ziehen können!
Überlegen Sie sich vorher, welche Lösung für Sie besser ist. Kalkulieren und überschlagen Sie Ihre Dienstfahrten und entscheiden Sie dann. Das kompetente Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater steht Ihnen mit Rat zur Seite.
Die 1%-Regelung wurde eingeführt, um die Versteuerung von Firmenwagen zu erleichtern. Das bedeutet, dass 1% des Listenpreises des Dienstautos für jeden Monat angerechnet wird. Es handelt sich also um einen Fixpreis. Worüber viele erst später nachdenken und sich ärgern: auch Gebrauchtwagen werden nach dem Preis des Neuwagens mit 1% versteuert. Die 1%-Regel lohnt sich also nur, wenn Sie einen Neuwagen oft auch privat nutzen. Denn die Versteuerung beträgt immer 1%, egal wie viel Sie privat fahren.
Manchmal liegt es in Ihrem Ermessensspielraum, dem Finanzamt glaubwürdig zu vermitteln, wann und wie oft Sie Ihr Fahrzeug betrieblich nutzen. Sprechen Sie mit uns von der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater. Gemeinsam finden wir die Lösung, welche am besten für Sie ist. Zu diesen und viel mehr Steuertipps helfen wir Ihnen gern weiter. Das Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater ist stets bei all Ihren Fragen rund ums Steuerrecht für Sie da.
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