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Steuererklärung für Kleinunternehmer

im Überblick.
Inhalt

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Viele Unternehmer und Selbstständige nehmen (zunächst) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Nach §19 UStG kann man die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn man im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwirtschaften wird. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist sinnvoll, wenn man als Gründer in der Anfangszeit zunächst geringe Umsätze erwirtschaftet werden oder das Unternehmen im Nebenerwerb läuft. Sie können, falls Sie im laufenden Betrieb sind und Sie aufgrund von verminderten Umsätzen unter 17.500 € liegen, jederzeit zur Kleinunternehmerregelung wechseln – außer, die haben direkt bei der Gründung Ihres Unternehmens darauf verzichtet. In diesem Falle haben Sie eine 5-Jahres-Frist, bis Sie erstmals als Kleinunternehmer auftreten können. Den Status als Kleinunternehmer können alle erhalten, die die o.g. Bedingungen erfüllen – sowohl Einzelpersonen, Personengesellschaften und sogar GmbHs oder AGs. Bitte beachten Sie, dass Sie als Kleinunternehmer nicht von der Einkommenssteuer befreit sind. 

Tipp: Falls Sie an die Grenze der 17.500 € kommen, prüfen Sie ganz genau Ihre Finanzen. Schieben Sie ggf. Umsätze am Jahresende, falls Sie die Kleinunternehmerregelung behalten wollen. Das Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater berät Sie dazu gern und gibt Ihnen Tipps und Hinweise. Die Kleinunternehmerregelung vereint Vor- und Nachteile.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Ein Nachteil ist, dass Sie auf Rechnungen keine gesonderte Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ausgewiesen werden muss – Brutto ist in diesem Fall gleich Netto. Dies mag verführerisch klingen (darauf wird auch weiter unten eingegangen), doch leider ist dies auch ein Manko. So können Sie daher leider keine Vorsteuer bei Anschaffungen abziehen. Weiterhin ist die Kleinunternehmerregelung bei der Außenwirkung von Nachteil: Viele Kunden nehmen Kleinunternehmen schnell als Amateurbetriebe wahr und überlegen sich erfahrungsgemäß oftmals, auf einen anderen Anbieter am Markt zurückzugreifen. Überlegen Sie sich bitte auch Ihre Investitionen. Falls Sie hohe Anschaffungskosten für Ihr Unternehmen haben, kann es mitunter finanziell recht schwer sein, nicht in den Komfort des Steuerabzugs zu kommen.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Von Vorteil ist allerdings, dass Kleinunternehmer von einem gewaltigen Teil der steuerlichen Verwaltungsaufgaben befreit sind. Sie müssen keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, u.v.m. Diese minimale Buchhaltung spart Ihnen in jedem Fall Zeit und Kosten gegenüber Ihren Mitbewerbern. Sie können, da Sie Ihre Umsätze nicht versteuern müssen, Ihre Waren oder Dienstleistungen günstiger anbieten als Ihre steuerpflichtige Konkurrenz, die noch die Umsatzsteuer auf Ihr Produkt addieren müssen. Gerade als Gründer kann dies, in Hinblick auf Ihre Mitbewerber, von großem Vorteil sein. Sie gehen bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kein Risiko ein. Falls Sie doch höhere Umsätze erzielen, als die Regelung vorschreibt, fallen Sie automatisch in die Regelbesteuerung. Sie werden aber keinesfalls vom Finanzamt in irgendeiner Form sanktioniert, auch Rechnungen müssen Sie etwa nicht umschreiben. Das Finanzamt rechnet sich die Netto-Beträge aus.

Steuererklärung mit Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuererklärung

Die Steuererklärung ist bei Kleinunternehmern sehr schnell erledigt. Diese muss nur einmal jährlich als Umsatzsteuererklärung des Kalenderjahres eingereicht werden. Bei der offiziellen Software des Finanzamtes „ElsterFormular“ geben Sie im Kern lediglich an, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, sowie keinen Vorsteuerabzug getätigt haben. Zum Vorgehen:

  • Geben Sie Steuernummer und Finanzamt an.
  • Es werden Name und Kontaktdaten des Unternehmers, bzw. Geschäftsführers verlangt.
  • Beschreiben Sie Ihr Unternehmen kurz und knapp im Feld „Art des Unternehmens“.
  • Weiter unten geben Sie Ihre beiden letzten Vorjahresumsätze an.

„Angaben zur Anlage UR“: Dies bedeutet, ob Sie mit Ihrem Unternehmen in anderen EU-Ländern tätig waren. Falls nicht, kreuzen Sie an, dass Sie diese nicht beifügen, weil Sie keine Angaben zu machen brauchen. Ansonsten müssen Sie diese Angaben beifügen oder nachreichen. Senden Sie die Daten mithilfe der „Datenübermittlung“ an das Finanzamt – das war es auch schon. Nur wenig komplizierter gestaltet sich die Einkommenssteuererklärung.

Einkommenssteuererklärung

Etwas komplizierter fällt die Einkommenserklärung aus, doch im Vergleich zu Körperschaften ist auch dies ein Kinderspiel. Falls Sie gewerblicher Unternehmer sind, betrifft Sie die „Anlage G“ der Einkommenssteuererklärung, bei selbstständigen Freiberuflern die „Anlage S“. Falls Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, ist „Anlage L“ Ihr richtiges Dokument. Im Grunde fertigen Sie mithilfe des „ElsterFormulars“ eine formlose Einnahmen-Ausgaben-Gegenrechnung an:

  • Listen Sie dazu sämtliche Einnahmen des letzten Jahres auf und addieren Sie diese. Genauso verfahren Sie bei Ihren Ausgaben.
  • Rechnen Sie am Ende Ihre Einnahmen minus Ausgaben – dieser Betrag ist Ihr Gewinn.

Dazu benötigt das Finanzamt lediglich Ihren Namen, die Steuernummer, Ihr Unternehmen und den Gewinnbetrag.

Achtung, bei Ihren Ausgaben gibt es mehreres zu beachten, falls Ihr zu versteuernder Gewinn vor dem Finanzamt nicht zu üppig ausfallen soll:

  • Arbeiten Sie von zuhause aus, wobei Sie ein Zimmer als Arbeitsraum geltend machen können?
  • Benutzen Sie Ihr privates Fahrzeug auch beruflich?
  • Schreiben Sie Investitionsgüter ab?
  • u.s.w.

Falls Sie Fragen zu diesen Punkten haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie jederzeit das Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater. Wir geben Ihnen gern Auskunft und wichtige Hilfestellungen. Senden Sie auch diese an das Finanzamt mittels des „Datenübermittlung“-Buttons.

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