Von der Steuerschuld selbst kann man die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht absetzen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können aber von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Stand: 24.01.2017
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater: Wir sind Ihr Steuerberater in Jena, Meiningen, Weimar und Gotha. Bei Fragen zu unseren Leistungen und Newsbeiträgen würden wir uns über Ihre Kontaktanfrage sehr freuen.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.