Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich abgesetzt werden. Sie können in der Arbeitnehmerveranlagung (der Steuererklärung) eingetragen werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Zudem müssen die Aufwendungen eine bestimmte zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zum Teil übernommen werden, kann ein Selbstbehalt errechnet und geltend gemacht werden, wie z. B. bei Krankheitskosten oder Kurkosten. Kein Selbstbehalt ist zu z. B. zu zahlen bei Mehrkosten aufgrund einer Behinderung. Die Kosten für ein Arbeitszimmer können unter Umständen Werbungskosten darstellen, aber keine außergewöhnlichen Belastungen.
Stand: 24.01.2017
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