Bei den umgangssprachlich als Betriebsprüfung bezeichneten Prüfungshandlungen der Finanzbehörde handelt es sich z. B. um eine Außenprüfung, Umsatzsteuernachschau oder eine Lohnsteuerprüfung. Eine Außenprüfung wird in der Regel durch eine schriftliche Prüfungsanordnung angekündigt.
Geht die Behörde allerdings davon aus, dass durch die Ankündigung Prüfungshandlungen vereitelt werden könnten, dann muss sie nicht angemeldet werden. Daher sollten die wichtigsten Unterlagen immer griffbereit sein. Im Zuge einer individuellen Beratung erstellen wir mit Ihnen eine Checkliste, welche Schritte zu unternehmen sind, wenn das Finanzamt vor der Tür steht. Wenn die Prüfung zu einer Nachzahlung der Steuer führt, kann um eine Zahlungserleichterung angesucht werden.
Stand: 24.01.2017
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