Unternehmer können Pkws, die betrieblich genutzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Wird ein Pkw (überwiegend) betrieblich genutzt, also zu mehr als 50 %, sind alle Kosten als Betriebsausgaben (Anschaffungskosten, die laufenden Kosten, wie z. B. Kfz-Steuer oder Benzin und ggf. auch Finanzierungskosten zur Anschaffung) absetzbar. Wird der Pkw zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt, kann der Unternehmer den Pkw wahlweise dem Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen zuordnen. Wird der Pkw zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, kann er hingegen nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen werden und somit sind die Kosten auch nicht absetzbar.
Die Höhe der Abschreibung verteilt sich auf den Zeitraum der Nutzungsdauer. Die Steuerklassen in denen die Pkws bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eingeteilt werden, haben im Ertragssteuerrecht keine Bedeutung.
Stand: 24.01.2017
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