Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts.
Der Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Das bedeutet: Ein Unternehmer kauft Waren von einem anderen Unternehmer ein und muss dafür eine Umsatzsteuer zahlen, aus seiner Sicht ist das die Vorsteuer. Der Unternehmer muss die Vorsteuer also zunächst selbst zahlen, erhält diese aber mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet oder vom Finanzamt rückerstattet. Getragen wird diese also letztendlich vom Endverbraucher. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, wie z. B. Kleinunternehmer: Sie können auf die Erhebung der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) verzichten, sind damit aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Stand: 24.01.2017
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